Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 11 Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
- sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- 2.
- sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- 3.
- das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- 2.
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- 3.
- nicht Landwirt sind.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.