Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 15 Waisenrente
Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.