Gesetz - ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt.
(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.
(5) Bei Berechtigten wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.
(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.
(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet