Gesetz - AltPflG
Altenpflegegesetz - AltPflG
§ 24
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenommen sind:
- 1.
- die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
- 2.
- die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Ausbildungsstätten sowie
- 3.
- die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren nach § 25.