Gesetz - AltvDV
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV
§ 21 Erprobung des Verfahrens
(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,
- 2.
- der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
- der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
- der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,
- 3.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.
















