Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1583
§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge
- 1.
- in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder
- 2.
- in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers