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Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Erster Abschnitt
-
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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§ 2a Umweltverträglichkeitsprüfung
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§ 2b Elektronische Kommunikation
Zweiter Abschnitt
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§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
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§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
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§ 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
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§ 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
-
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
-
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
-
§ 7 Genehmigung von Anlagen
-
§ 7a Vorbescheid
-
§ 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
-
§ 7c
-
§ 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
-
§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
-
§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
-
§ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
-
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
-
§ 9b Planfeststellungsverfahren
-
§ 9c Landessammelstellen
-
§§ 9d bis 9f (weggefallen)
-
§ 9d Enteignung
-
§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
-
§ 9f Vorarbeiten an Grundstücken
-
§ 9g Veränderungssperre
-
§ 10
-
§ 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
-
§ 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
-
§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
-
§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
-
§ 12c Strahlenschutzregister
-
§ 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen
-
§ 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
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§ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
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§ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
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§ 16
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§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
-
§ 18 Entschädigung
-
§ 19 Staatliche Aufsicht
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§ 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
-
§ 20 Sachverständige
-
§ 21 Kosten
-
§ 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
-
§ 21b Beiträge
Dritter Abschnitt
-
§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
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§ 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
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§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
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§ 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
-
§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
-
§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
-
§ 24a Informationsübermittlung
-
§ 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Vierter Abschnitt
-
§ 25 Haftung für Kernanlagen
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§ 25a Haftung für Reaktorschiffe
-
§ 26 Haftung in anderen Fällen
-
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
-
§ 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
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§ 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
-
§ 30 Geldrente
-
§ 31 Haftungshöchstgrenzen
-
§ 32 Verjährung
-
§ 33 Mehrere Verursacher
-
§ 34 Freistellungsverpflichtung
-
§ 35 Verteilungsverfahren
-
§ 36 (weggefallen)
-
§ 37 Rückgriff bei der Freistellung
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§ 38 Ausgleich durch den Bund
-
§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
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§ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
Fünfter Abschnitt
-
§§ 41 bis 45 (weggefallen)
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§ 46 Ordnungswidrigkeiten
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§§ 47 und 48 (weggefallen)
-
§ 49 Einziehung
-
§§ 50 bis 52 (weggefallen)
Sechster Abschnitt
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§ 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
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§ 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
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§ 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
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§ 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
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§ 57 Abgrenzungen
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§ 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
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§ 58 Übergangsvorschriften
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§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung
-
§ 59 (Inkrafttreten)
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Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
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Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
-
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a)
Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
-
Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
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