Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.