Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 57 Abgrenzungen
Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.
















