Gesetz - AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet.

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