Gesetz - AuswSG
Auswandererschutzgesetz - AuswSG
§ 3 Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
§ 2 Abs. 3 gilt nicht für die Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften.

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