Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 17a Informations- und Buchführungspflichten
(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.
(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
- 2.
- Menge und Wert des Gutes,
- 3.
- Daten der Ausfuhr,
- 4.
- Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
- 5.
- soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,
- 6.
- dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.