Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 2 Sammelgenehmigungen
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.