Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 27 Antrag auf Einfuhrabfertigung
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Der Einführer hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
- 1.
- als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder
- 2.
- in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden Vertragspartner
- a)
- an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
- b)
- die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
- 1.
- die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
- 2.
- ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind odereine Ursprungserklärung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind,
- 3.
- eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a und
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
- 1.
- mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden und gültig ist;
- 2.
- vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.
(4)
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.