Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 29 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein, wenn
1.
es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt oder
2.
das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.

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