Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 32 Erleichtertes Verfahren
(1) Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tonträger;
- 3.
- a)
- Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist) bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung,
- b)
- Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung;
- 4.
- Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
- a)
- von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung,
- b)
- von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut;
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht; - 5.
- Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung;
- 6.
- Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben;
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- Kunstgegenstände, die von Gemeinschaftsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
- 8a.
- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
- 9.
- Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
- 10.
- Fernsehbandaufzeichnungen;
- 11.
- (weggefallen)
- 11a.
- Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
- 11b.
- Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
- 11c.
- Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind;
- 12.
- Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
- 12a.
- Waren, die von einem Gemeinschaftsfremden auf eigene Rechnung einem Gemeinschaftsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird;
- 12b.
- gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
- 13.
- Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
- 14.
- Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gemeinschaftsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbringen; in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
- 15.
- Waren bis zu einem Wert von 5 000 Euro, die von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus einem an den Küsten des Gemeinschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
- 16.
- Waren, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen;
- 17.
- Waren zur Lieferung an die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;
- 18.
- Waren aus dem Besitz der im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder;
- 19.
- Abfälle, die im Gemeinschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
- 20.
- Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Freizonen, Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Nichterhebungsverfahren im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
- 21.
- Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
- 22.
- Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
- 22a.
- Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung eingeführt werden;
- 23.
- Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;
- 23a.
- (weggefallen)
- 24.
- Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
- 25.
- Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
- 26.
- Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
- 27.
- Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen;
- 28.
- Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
- a)
- von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
- b)
- Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
- 29.
- Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
- 29a.
- Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwässerreinigung in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern anfallen;
- 30.
- Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird;
- 31.
- Deputatkohle;
- 32.
- Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
- 33.
- Waren, die nach
- a)
- den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden können; - 33a.
- Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
- 34.
- Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;
- 35.
- Waren, die das Bundesministerium der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in Drittländern einführen;
- 36.
- Waren, für die außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird
- a)
- nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
- b)
- nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941),
- c)
- (weggefallen)
- d)
- nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Gemeinschaftsgebiet verwendet werden,
- e)
- nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.
(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitgeführt werden.
(3) (weggefallen)