Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 39 Durchfuhrverfahren
(1) Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird bei Annahme der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung, spätestens beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der Ausgangszollstelle, beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Warenführer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

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