Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 4 Warenwert, Wertgrenzen
(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.