Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 45 Beschränkung nach § 5 AWG
(1) Technische Unterstützung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist.
(2) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,
2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
3.
mündlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.

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