Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 5 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.
(3) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Technologieunterlagen und Datenverarbeitungsprogramme.

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