Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 52 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG
(1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das
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- Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt,
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- besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder
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- Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen sind,
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.