Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 56b Abgabe der Meldungen nach § 56a
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berechnung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen werden.
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember jeweils zuzurechnen ist.

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