Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 60 Form der Meldung
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausgehende Zahlungen
1.
zu Gunsten Gebietsfremder auf deren Konten bei gebietsansässigen Geldinstituten,
2.
zu Gunsten Gebietsansässiger für Rechnung von Gebietsfremden, können abweichend von Absatz 1 mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) gemeldet werden.
(2a) Ausgehende Zahlungen in Euro, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut für einen gebietsfremden Zahlungsempfänger auf ein Geldinstitut oder dessen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen, Island oder Schweiz geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(3) Eingehende Zahlungen, ausgehende Zahlungen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet werden müssen, und Zahlungen im Transithandel sind mit dem Vordruck "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(4) Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten sind mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) zu melden.
(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. Im Fall von Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
(6) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von Absatz 3 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet