Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 62 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
(1) Gebietsansässige, ausgenommen natürliche Personen, Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fünf Millionen Euro betragen.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber gebietsfremden Geldinstituten sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gebietsfremden sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit den Vordrucken "Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und "Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.
(4) Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen.Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
(5) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betragsgrenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle schriftlich anzuzeigen.

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