Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 67 Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden Monats der Deutschen Bundesbank zu melden.

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