Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 70 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,
2.
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt,
3.
entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt,
3a.
ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
4.
ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt,
5.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt,
5a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,
6.
ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6a.
ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6b.
entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6c.
ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
6d.
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
7.
ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
8.
entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
9.
entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,
10.
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
11a.
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
12.
entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer als Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder
2.
entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs. 4, in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, eine unvollständige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich über Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 2 über Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
4.
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mitteilung, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
5.
als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c die Waren vor Abgang aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, in seiner Buchführung nicht oder nicht richtig anschreibt,
6.
als Anmelder entgegen Artikel 793 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 841, Abs. 1 ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2, das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt,
7.
entgegen Artikel 843 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle nicht vorlegt,
8.
entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
9.
ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.
(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
3.
entgegen Artikel 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Entscheidung der zuständigen Behörden über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ausführt,
4.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
5.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt,
6.
einem vollziehbaren Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
7.
ohne Genehmigung nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt.
Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 genannten Vorschriften auf Anhang I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 139 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.
(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.
(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 554/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 10, L 74 vom 14.3.2012, S. 1) geändert worden ist. , eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 32) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
1.
entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
2.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt,
3.
entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
4.
entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.
(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 88/2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. L 49 vom 22.2.2012, S. 2) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 (ABl. L 126 vom 15.5.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 162 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2012 (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 29) geändert worden ist oder entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5o) (weggefallen)
(5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5q) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet,
3.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder
5.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt.
(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2.
entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.
(5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
a)
Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b)
Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
4.
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
5.
entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 die zentrale Meldestelle oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 350/2012 (ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
2.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2, Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
4.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
5.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder diese Aufzeichnung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
7.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
8.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet,
9.
entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
10.
entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten ­Anleihe erbringt,
11.
entgegen Artikel 36 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit der Zollanmeldung abgibt,
12.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
13.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 26) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5w) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit
a)
Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b)
Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
a)
Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13) geändert worden ist, oder
b)
Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist,
eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5z) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder entgegen § 3a einen Genehmigungsbescheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2.
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gestellt,
3.
als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,
4.
als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die Erklärung nicht abgibt,
5.
als Anmelder entgegen § 9 Abs. 8 die vorgeschriebene schriftliche Erklärung nicht abgibt,
6.
entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt,
6a.
entgegen § 10 Abs. 4 Waren vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verlädt, oder entfernen oder verladen lässt,
7.
als Ausführer eine vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
8.
(weggefallen)
9.
als Ausführer eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist,
10a.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10b.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 4 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10c.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12.
entgegen § 18 Absatz 7 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
als Einführer oder Transithändler
a)
entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig macht oder
b)
entgegen § 22a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
14.
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
14a.
entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gültig ist,
15.
als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
16.
als Einführer
a)
entgegen § 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 7, ein Überwachungsdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder
b)
entgegen § 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, das Überwachungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16a.
entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt, dass das Überwachungsdokument vorhanden und gültig ist,
17.
als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18.
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist
19.
entgegen § 56a Absatz 1 in Verbindung mit § 56b Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, entgegen § 58a Absatz 1 in Verbindung mit § 58b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, entgegen § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 oder § 63, entgegen § 62 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 1, entgegen § 66 Absatz 1 oder Absatz 2, § 67 oder § 69 Absatz 2, 5 oder Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
20.
entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert oder
21.
entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 18) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 12 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
2.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 266/2012 (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 45) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
2.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
3.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder
4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 263/2012 (ABl. L 87 vom 24. 3.2012, S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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