Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 70a Straftaten
(1) (weggefallen)
(2) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 69a Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, entgegen § 69e Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69q Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt,
2.
ohne Genehmigung nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Absatz 6, nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, nach § 69p Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, dort genannte Güter verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt,
2a.
(weggefallen)
3.
entgegen § 69f Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69o Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, entgegen § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
4.
ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
(jetzt Nr. 10a)
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
10a.
(weggefallen)
11.
entgegen § 69b Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt.

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