Gesetz - 27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Abgase:
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Altanlagen:
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):
alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
4.
Emissionen:
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet