Gesetz - 27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
§ 4 Emissionsgrenzwerte
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß
- 1.
- die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
- 2.
- die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
- a)
- Gesamtstaub 10 mg/cbm,
- b)
- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm und
- 3.
- die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/cbm