Gesetz - 27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
§ 5 Ableitbedingungen für Abgase
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
- 1.
- die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
- 2.
- mindestens 10 Meter über Flur liegt.