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Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Erster Abschnitt
-
§ 1 Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung
-
§ 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
-
§ 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte
-
§ 4 Besonderer Konkursverwalter
Zweiter Abschnitt
-
§ 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
-
§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
-
§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
-
§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
-
§ 9 Eintragung in das Patentregister
-
§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
-
§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
-
§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
-
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
-
§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
-
§ 15 Haft des Schuldners
-
§ 16 Postsperre
-
§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
-
§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
-
§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Dritter Abschnitt
-
§ 20 Ersatzgerichtsstand im Inland
-
§ 21 Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen
-
§ 22 Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld
-
§ 23 Zustellungen
Vierter Abschnitt
-
§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Fünfter Abschnitt
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§ 25 Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
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§§ 26 und 27 ----
-
§ 28 Berlin-Klausel
-
§ 29 Inkrafttreten
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