Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.

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