Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 4 Besonderer Konkursverwalter
(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Konkursgericht zur Ausübung der Befugnisse des Konkursverwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Artikel 9 des Vertrags), ist in seiner Geschäftsführung selbständig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine anderweitige Anordnung. Die Aufgaben bei der Prüfung und Feststellung der Forderungen sowie bei der Verteilung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr. Name, Geschäftskreis und gegebenenfalls Beschränkungen in der Geschäftsführung sind in der urkundlichen Bescheinigung der Ernennung des besonderen Konkursverwalters zu vermerken und sollen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.
(2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Konkursverwalter über seine Geschäftsführung Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Sofern nicht das Konkursgericht, die Gläubigerversammlung oder der Gläubigerausschuß etwas anderes verlangen, hat der Konkursverwalter auch für den Geschäftskreis des besonderen Konkursverwalters zu berichten und Rechnung zu legen. Führt der besondere Konkursverwalter eine Kasse, so kann der Gläubigerausschuß den Konkursverwalter mit deren Untersuchung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung beauftragen und einen längeren Zeitraum zwischen den Untersuchungen bestimmen.
(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Konkursverwalter auch auf Antrag des Konkursverwalters seines Amts entlassen. § 80 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Im übrigen gelten für den besonderen Konkursverwalter die den Konkursverwalter betreffenden Vorschriften der Konkursordnung.