Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn einer der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken oder wenn der Konkurs aufgehoben ist. Dem Antrag, der auf die Aufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird, sowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses Beschlusses beigefügt werden. Über den Antrag entscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattgebenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt; die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen. Ist der Beschluß, mit dem die Löschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Eintragung zu löschen.
(3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben; das Registergericht oder das Grundbuchamt kann jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
(4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unberührt. Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten; dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung anzugeben.

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