Gesetz - DachdAusbV 1998
Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 922 - 931)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
b)
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Sicherungsmaßnahmen planen
c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d)
Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f)
Arbeitsberichte erstellen
6*)  
6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
e)
Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen veranlassen
f)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden
g)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
h)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen, Aufschmelz-, Schweiß- und Lötgeräte unter Aufsicht in Betrieb nehmen
7Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile auf Verwendbarkeit prüfen
b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
Skizzen, Zeichnungen und Pläne:
a)
Skizzen von Ansichten und Schnitten lesen und anwenden
b)
Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen
c)
Skizzen anfertigen Messungen:
d)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
e)
Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen
f)
Geraden ausfluchten
g)
Meßpunkte anlegen und sichern
h)
rechte Winkel anlegen und prüfen
9Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden
b)
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel und Beton auswählen
c)
Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen und in seiner Konsistenz beurteilen
d)
Mauerwerksteile aus Steinen herstellen
e)
Schornsteine aus Steinen und Formteilen herstellen
f)
einlagigen Wandputz herstellen
g)
Brettschalungen herstellen
h)
Betonstahlmatten zuschneiden
i)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
k)
Beton herstellen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
4  
10Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden
b)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, insbesondere im Hinblick auf pflanzliche und tierische Schädlinge
c)
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
d)
Holz und Holzwerkstoffe lagern
e)
Holz bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
f)
Nägel und Schrauben entsprechend der Norm auswählen
g)
Holzverbindungen und Holzbefestigungen herstellen
11Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen
b)
Thermoplaste, Duromere und Elastomere nach ihren Eigenschaften unterscheiden
c)
Thermoplaste und Elastomere verformen
d)
Duromere schneiden, bohren und verkleben
e)
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden, schneiden, nageln und fixieren
f)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel unterscheiden und verarbeiten
g)
Kunststoff- und Bitumenbahnen kleben und schweißen
8  
12Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
Wärmedämmstoffe nach Eigenschaften und nach dem Verwendungszweck unterscheiden und einbauen24  
13Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Formen von Schiefer, Dachplatten und Schindeln unterscheiden
b)
Schiefer und Dachplatten behauen und lochen
c)
Schiefer sortieren
d)
Schindeln sägen und schneiden
e)
Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach- und Wandflächen nach Vorgabe decken
14Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Dachziegel und Dachsteine unterscheiden und bearbeiten, insbesondere behauen, reißen, kneifen, schneiden, teilen und bohren
b)
Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dachflächen nach Vorgabe decken
15Verarbeiten von Metallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Eigenschaften von Stahl und Nichteisenmetallen unterscheiden
b)
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten
c)
Befestigungsmittel für Bleche auswählen und anwenden
d)
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
6  
16Montieren und Einbauen von Einbauteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
Einbauteile für Dächer und Wände nach Verwendungszweck unterscheiden und einbauen4  
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
II. Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
b)
Technische Regelwerke, insbesondere Regelwerk des Dachdeckerhandwerks, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sowie Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan:
d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e)
Arbeitsschritte festlegen und nach Vorgaben abstimmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
 4*)  
2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Einrichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
a)
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
c)
ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d)
Gefahrstoffe erkennen und mögliche Gefahren abschätzen
e)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
f)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
k)
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
n)
Förder- und Transportgeräte bedienen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
Umweltschutz:
o)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
p)
Entsorgung von Gefahrstoffen veranlassen
q)
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
Räumen:
r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
s)
Baustelle übergeben
3Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile ermitteln, anfordern und bereitstellen
b)
Bau- und Bauhilfsstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen
4Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
b)
Verlegepläne anwenden
c)
Skizzen für Aufmaße anfertigen
d)
Bauteile mit Meßinstrumenten einmessen und prüfen
5Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Holz und Holzwerkstoffe auswählen
b)
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
c)
Dach- und Wandflächen latten und schalen
d)
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
  8 
6Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Aufschmelz- und Schweißgeräte sowie Bitumenkocher in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften beachten
b)
Aufbau von belüfteten und nicht belüfteten Dächern mit Abdichtungen herstellen, Schichtenfolge sowie konstruktive und bauphysikalische Unterschiede beachten
c)
Anschlüsse und Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen
 7  
7Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Wärmedämmungen bei belüfteten und nichtbelüfteten geneigten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen herstellen, konstruktive und bauphysikalische Unterschiede beachten
b)
zusätzliche Maßnahmen durchführen, insbesondere Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
c)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
 11  
8Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deckarten decken
9Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Teilbereiche von Dachflächen mit Dachziegeln und Dachsteinen in unterschiedlichen Deckarten decken, Formteile einbauen
b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
c)
Firstziegel und Firststeine in Mörtel und mit Trockenelementen verlegen
10Verarbeiten von Metallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Lötgeräte in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften beachten
b)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Blechen in unterschiedlichen Deckarten decken
c)
Abdeckungen herstellen
d)
Abschlüsse herstellen
  6 
11Herstellen von Unterkonstruktionen der Bekleidungsart für Außenwandbekleidungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufbau der Unterkonstruktion entsprechend festlegen
b)
Untergrund prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen
c)
Verankerungsmittel auswählen
d)
Unterkonstruktionen ausrichten und befestigen
  5 
12Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunststoffen anbringen
b)
Dachgullys einbauen
c)
Außenentwässerungen herstellen
d)
Innenentwässerung anschließen
 4  
13Verarbeiten von Wellplatten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Wellplatten aus unterschiedlichen Werkstoffen schneiden und bohren
b)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Wellplatten decken, Formteile einbauen
  3 
14Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 20)
a)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
b)
Anschlüsse an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen herstellen
  4 
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
a)
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
Dach- und Wandflächen decken
b)
Anschlüsse und Abschlüsse bei Deckungen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln und Wellplatten herstellen
c)
Gratziegel und Gratsteine in Mörtel und mit Trockenelementen verlegen
d)
Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich ausführen
  21
2Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
c)
Bewegungsfugen herstellen und abdichten
d)
Oberflächenschutz von Dachabdichtungen, insbesondere durch Besplittungen, Kiesschüttungen und Plattenbeläge, herstellen
e)
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen herstellen
  12
3Ausführen von Deckungen mit Blechen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
Dach- und Wandflächen decken
b)
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
c)
Anschlüsse herstellen
  6
4Bekleiden von Außenwänden Blechen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
a)
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
  4
5Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)
a)
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
c)
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen
d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren
e)
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
  4
6Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von Holzkonstruktionen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c)
Reparatur durchführen
  3
7Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen, Endkontrolle durchführen
b)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
  2*)
 
b)
in der Fachrichtung Reetdachtechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Vorbereiten von Deckungen mit Reet
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Reet auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren
b)
Befestigungstechnik festlegen
c)
Befestigungsmittel auswählen
  6
2Decken von ebenen Dachflächen mit Reet
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Deckunterlage ebener Dachflächen prüfen und herstellen
b)
ebene Dachflächen in unterschiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und Schrauben, decken
  12
3Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Decktechniken für Anschlüsse und Abschlüsse unterscheiden, Decktechnik festlegen
b)
Traufdeckungen unter Beachtung des Kniepunktes herstellen
c)
Ortgangdeckungen herstellen
d)
Firstabdeckungen unterschiedlicher Art herstellen
e)
Grat- und Kehldeckungen herstellen
f)
Anschlüsse an Einbauteilen, insbesondere an Schornsteinen, herstellen
  12
4Decken von gewölbten und geschweiften Dachflächen mit Reet
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
a)
Deckunterlage gewölbter und geschweifter Dachflächen prüfen und herstellen
b)
gewölbte und geschweifte Dachflächen in unterschiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und Schrauben, decken
c)
Übergänge bei gewölbten und geschweiften Dachflächen formen
  12
5Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)
a)
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
c)
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen
d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren
e)
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
  4
6Reparieren von Dachflächen und Holzkonstruktionen ergreifen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)
a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b)
erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
c)
Reparatur durchführen
  4
7Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)
a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen, Endkontrolle durchführen
b)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
  2*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

IV. Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den in den Abschnitten I - III aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1.
im ersten Ausbildungsjahr während mindestens acht Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 und 10, laufender Nummer 11 Buchstaben a - e, laufender Nummer 12, 13 und 14 sowie laufender Nummer 15 Buchstabe b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr während drei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 5 Buchstaben a - c, laufender Nummer 8, laufender Nummer 9 Buchstaben a und c, laufender Nummer 10 Buchstaben a und b, laufender Nummer 12 Buchstaben a und c sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
3.
im dritten Ausbildungsjahr während drei Wochen
a)
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik insbesondere die in laufender Nummer 1 Buchstaben b und d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe e sowie laufender Nummer 5 Buchstaben a, c und e,
b)
in der Fachrichtung Reetdachtechnik insbesondere die in laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, laufender Nummer 4 Buchstabe c sowie laufender Nummer 5 Buchstaben a, c und e
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

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