I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Sicherungsmaßnahmen planen - c)
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen - d)
Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge festlegen - e)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - f)
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) | | |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | Arbeitsplatz auf der Baustelle:- a)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste:- c)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge, Geräte und Maschinen:- e)
Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen veranlassen - f)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden - g)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten - h)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen, Aufschmelz-, Schweiß- und Lötgeräte unter Aufsicht in Betrieb nehmen
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7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
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8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | Skizzen, Zeichnungen und Pläne:- a)
Skizzen von Ansichten und Schnitten lesen und anwenden - b)
Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen - c)
Skizzen anfertigen Messungen: - d)
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen - e)
Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage übertragen - f)
Geraden ausfluchten - g)
Meßpunkte anlegen und sichern - h)
rechte Winkel anlegen und prüfen
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9 | Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden - b)
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel und Beton auswählen - c)
Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen und in seiner Konsistenz beurteilen - d)
Mauerwerksteile aus Steinen herstellen - e)
Schornsteine aus Steinen und Formteilen herstellen - f)
einlagigen Wandputz herstellen - g)
Brettschalungen herstellen - h)
Betonstahlmatten zuschneiden - i)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen - k)
Beton herstellen, einbringen, verdichten und nachbehandeln
| 4 | | |
10 | Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, insbesondere im Hinblick auf pflanzliche und tierische Schädlinge - c)
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden - d)
Holz und Holzwerkstoffe lagern - e)
Holz bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren - f)
Nägel und Schrauben entsprechend der Norm auswählen - g)
Holzverbindungen und Holzbefestigungen herstellen
|
11 | Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen - b)
Thermoplaste, Duromere und Elastomere nach ihren Eigenschaften unterscheiden - c)
Thermoplaste und Elastomere verformen - d)
Duromere schneiden, bohren und verkleben - e)
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden, schneiden, nageln und fixieren - f)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel unterscheiden und verarbeiten - g)
Kunststoff- und Bitumenbahnen kleben und schweißen
| 8 | | |
12 | Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | Wärmedämmstoffe nach Eigenschaften und nach dem Verwendungszweck unterscheiden und einbauen | 24 | | |
13 | Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Formen von Schiefer, Dachplatten und Schindeln unterscheiden - b)
Schiefer und Dachplatten behauen und lochen - c)
Schiefer sortieren - d)
Schindeln sägen und schneiden - e)
Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach- und Wandflächen nach Vorgabe decken
|
14 | Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Dachziegel und Dachsteine unterscheiden und bearbeiten, insbesondere behauen, reißen, kneifen, schneiden, teilen und bohren - b)
Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dachflächen nach Vorgabe decken
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15 | Verarbeiten von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Eigenschaften von Stahl und Nichteisenmetallen unterscheiden - b)
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten - c)
Befestigungsmittel für Bleche auswählen und anwenden - d)
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
| 6 | | |
16 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | Einbauteile für Dächer und Wände nach Verwendungszweck unterscheiden und einbauen | 4 | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
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II. Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | Auftragsübernahme, Leistungserfassung:- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Technische Regelwerke, insbesondere Regelwerk des Dachdeckerhandwerks, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sowie Arbeitsanweisungen, anwenden - c)
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeitsplan und Ablaufplan: - d)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
Arbeitsschritte festlegen und nach Vorgaben abstimmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| | 4*) | | |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | Einrichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- a)
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten - c)
ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
Gefahrstoffe erkennen und mögliche Gefahren abschätzen - e)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen - f)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - g)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits- und Schutzgerüste:- k)
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen - l)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen Geräte und Maschinen:- m)
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten - n)
Förder- und Transportgeräte bedienen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen Umweltschutz:- o)
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten - p)
Entsorgung von Gefahrstoffen veranlassen - q)
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse Räumen:- r)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten - s)
Baustelle übergeben
|
3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile ermitteln, anfordern und bereitstellen - b)
Bau- und Bauhilfsstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen
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4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen, Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
Verlegepläne anwenden - c)
Skizzen für Aufmaße anfertigen - d)
Bauteile mit Meßinstrumenten einmessen und prüfen
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5 | Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Holz und Holzwerkstoffe auswählen - b)
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen - c)
Dach- und Wandflächen latten und schalen - d)
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
| | | 8 | |
6 | Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Aufschmelz- und Schweißgeräte sowie Bitumenkocher in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften beachten - b)
Aufbau von belüfteten und nicht belüfteten Dächern mit Abdichtungen herstellen, Schichtenfolge sowie konstruktive und bauphysikalische Unterschiede beachten - c)
Anschlüsse und Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen
| | 7 | | |
7 | Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zusätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Wärmedämmungen bei belüfteten und nichtbelüfteten geneigten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen herstellen, konstruktive und bauphysikalische Unterschiede beachten - b)
zusätzliche Maßnahmen durchführen, insbesondere Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen - c)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
| | 11 | | |
8 | Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deckarten decken |
9 | Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Teilbereiche von Dachflächen mit Dachziegeln und Dachsteinen in unterschiedlichen Deckarten decken, Formteile einbauen - b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen - c)
Firstziegel und Firststeine in Mörtel und mit Trockenelementen verlegen
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10 | Verarbeiten von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Lötgeräte in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften beachten - b)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Blechen in unterschiedlichen Deckarten decken - c)
Abdeckungen herstellen - d)
Abschlüsse herstellen
| | | 6 | |
11 | Herstellen von Unterkonstruktionen der Bekleidungsart für Außenwandbekleidungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Aufbau der Unterkonstruktion entsprechend festlegen - b)
Untergrund prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen - c)
Verankerungsmittel auswählen - d)
Unterkonstruktionen ausrichten und befestigen
| | | 5 | |
12 | Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser (§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | - a)
Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunststoffen anbringen - b)
Dachgullys einbauen - c)
Außenentwässerungen herstellen - d)
Innenentwässerung anschließen
| | 4 | | |
13 | Verarbeiten von Wellplatten (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | - a)
Wellplatten aus unterschiedlichen Werkstoffen schneiden und bohren - b)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Wellplatten decken, Formteile einbauen
| | | 3 | |
14 | Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Abs. 1 Nr. 20) | - a)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen - b)
Anschlüsse an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen herstellen
| | | 4 | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen |
- a)
in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
Dach- und Wandflächen decken - b)
Anschlüsse und Abschlüsse bei Deckungen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln und Wellplatten herstellen - c)
Gratziegel und Gratsteine in Mörtel und mit Trockenelementen verlegen - d)
Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich ausführen
| | | 21 |
2 | Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen - c)
Bewegungsfugen herstellen und abdichten - d)
Oberflächenschutz von Dachabdichtungen, insbesondere durch Besplittungen, Kiesschüttungen und Plattenbeläge, herstellen - e)
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen herstellen
| | | 12 |
3 | Ausführen von Deckungen mit Blechen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | - a)
Dach- und Wandflächen decken - b)
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen - c)
Anschlüsse herstellen
| | | 6 |
4 | Bekleiden von Außenwänden Blechen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | - a)
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen - b)
Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
| | | 4 |
5 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | - a)
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren - b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen - c)
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen - d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren - e)
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
| | | 4 |
6 | Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von Holzkonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) | - a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - b)
erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
Reparatur durchführen
| | | 3 |
7 | Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen, Endkontrolle durchführen - b)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
| | | 2*) |
|
- b)
in der Fachrichtung Reetdachtechnik
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Vorbereiten von Deckungen mit Reet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
Reet auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren - b)
Befestigungstechnik festlegen - c)
Befestigungsmittel auswählen
| | | 6 |
2 | Decken von ebenen Dachflächen mit Reet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
Deckunterlage ebener Dachflächen prüfen und herstellen - b)
ebene Dachflächen in unterschiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und Schrauben, decken
| | | 12 |
3 | Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | - a)
Decktechniken für Anschlüsse und Abschlüsse unterscheiden, Decktechnik festlegen - b)
Traufdeckungen unter Beachtung des Kniepunktes herstellen - c)
Ortgangdeckungen herstellen - d)
Firstabdeckungen unterschiedlicher Art herstellen - e)
Grat- und Kehldeckungen herstellen - f)
Anschlüsse an Einbauteilen, insbesondere an Schornsteinen, herstellen
| | | 12 |
4 | Decken von gewölbten und geschweiften Dachflächen mit Reet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | - a)
Deckunterlage gewölbter und geschweifter Dachflächen prüfen und herstellen - b)
gewölbte und geschweifte Dachflächen in unterschiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und Schrauben, decken - c)
Übergänge bei gewölbten und geschweiften Dachflächen formen
| | | 12 |
5 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | - a)
Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderformen ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren - b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen - c)
Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene montieren, vorhandene Erdleitungen anschließen - d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren - e)
Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen, beurteilen und dokumentieren
| | | 4 |
6 | Reparieren von Dachflächen und Holzkonstruktionen ergreifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) | - a)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - b)
erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - c)
Reparatur durchführen
| | | 4 |
7 | Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) | - a)
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen, Endkontrolle durchführen - b)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
| | | 2*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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