I. | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | - a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen - b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - c)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - e)
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere - aa)
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
- bb)
Lagerschäden feststellen und beseitigen
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- f)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
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6 | Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten - b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen - c)
Bohrungen in Werkzeugen herstellen - d)
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
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- e)
Doppen nach vorgegebenen Maßen und Winkeln herrichten - f)
Zangen herrichten
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7 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen - b)
Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen - c)
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen - d)
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
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- e)
Diamanten nach entstehungsbedingten und fundstellentypischen Qualitätsunterschieden einordnen - f)
Eigenschaften und Herstellung von synthetischen Diamanten beschreiben
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- g)
Diamanten nach eigenen Untersuchungen und vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen - h)
bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten des Umschleifens feststellen
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8 | Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden - b)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern - c)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
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- d)
Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung beschreiben - e)
Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten und handhaben, insbesondere - aa)
Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen, - bb)
Schleif- und Poliermasse herstellen, - cc)
Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben auftragen und einreiben
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9 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Nr. 9) | - a)
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen - b)
Fertigungszeichnungen anfertigen - c)
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
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10 | Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 10) | - a)
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen - b)
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen - c)
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
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- d)
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität mit optischen Meßgeräten messen - aa)
mit Meßlupe und Meßmikroskop,
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-
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11 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten - e)
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
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- f)
Diamanten auswählen, insbesondere unter Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und optimale Materialausnutzung - g)
Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Einwirkungen von Hitze und Vibration auf Diamanten - h)
optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung
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- i)
optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenheiten und vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick auf optimale Materialausnutzung - k)
Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens und Polierens von Diamanten nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen: - aa)
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Steinbesonderheiten, vorgegebenen Schlifformen und Wirtschaftlichkeit, - bb)
Kriterien für die Beurteilung von Diamantschliffen im Zwischen- und Endergebnis selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächenqualität, - cc)
Dauer der einzelnen Arbeitsschritte einschätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kristallform und Wuchs der Diamanten sowie der vorgegebenen Schlifform
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12 | Vorbereiten von Diamanten zum Trennen (§ 3 Nr. 12) | Diamanten zum Trennen vorbereiten, insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf optimale Materialausnutzung anzeichnen | | | 2 |
13 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten von Diamanten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schlifform- a)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
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- b)
Diamanten vorschleifen, insbesondere - aa)
auf Ecken und Hauptfacetten schleifen
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-
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- c)
Diamanten polieren
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- d)
beschädigte Diamanten nachschleifen
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- e)
geschliffene Diamanten umschleifen
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II. | Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
| Schwerpunkt A: Industriediamanten |
1 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | Maschinen zur automatischen Bearbeitung von Diamanten einrichten und in Betrieb nehmen | | | 4 |
2 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe nennen und Herstellung dieser Werkstoffe beschreiben - b)
polykristalline Werkstoffe prüfen und unter Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen - c)
beschädigte und umzuschleifende Industriediamanten aus polykristallinem Werkstoff prüfen
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3 | Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 10) | Funktionsprüfungen bei Industriediamanten durchführen, insbesondere unter Beachtung der mechanischen und physikalischen Beanspruchung und der Gefahren des Ausbrechens von Industriediamanten | | | 4 |
4 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung des Verwendungszweckes sowie der Formen von Industriediamanten und Diamantwerkzeugen | | | 2 |
5 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der gestellten Anforderungen, der mechanischen und physikalischen Beanspruchung, der Unterschiede in der Abnutzung und der Ausbruchgefahren von Industriediamanten- a)
Rohdiamanten zu Industriediamanten verarbeiten
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- b)
Industriediamanten um- und nachschleifen
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Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten |
1 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Schlifformen | | | 2 |
2 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unterschiedliche Schlifformen und -arten unter Beachtung des Schleifkompasses ausführen, insbesondere- a)
gesägte Diamanten zu Achtkant und Brillanten schleifen
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- b)
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
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- c)
Diamanten zu Phantasieformen schleifen
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