Gesetz - DMBilG
D-Markbilanzgesetz - DMBilG
§ 43d Prüfung der Abführung
Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.