Gesetz - DruckLV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet