Gesetz - EÖlBBELV
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
§ 4
Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der für die Energie zuständigen Minister des Königreichs Belgien nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 23. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 89) - Abkommen - beanstandet hat, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.