Gesetz - EÖlBBELV
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
§ 5
Die Möglichkeit, die Vorratspflicht mit Beständen zu erfüllen, die in Belgien lagern, kann eingeschränkt werden, wenn auf Grund von Konsultationen nach Artikel 6 des Abkommens die Anrechenbarkeit solcher Bestände begrenzt wird. Das anrechenbare Volumen darf jedoch die Menge nicht unterschreiten, die sich in entsprechender Anwendung des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens für den Vorratspflichtigen ergeben.