Gesetz - EÖlBMeldV 1978
Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
§ 3
Die Meldungen sind nach einem Muster zu erstatten, das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegeben wird. Alle Mengen sind in Tonnen anzugeben.