Gesetz - EBBAusbV 2004
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1630 - 1637)
I. Gemeinsame Ausbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4*) | ||
| 6*) | ||||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 4*) | ||
| 4*) | ||||
7 | Eisenbahnbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 4 | ||
| 6 | ||||
8 | Begleiten von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 8 | ||
9 | Rangieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
| 12 | ||
10 | Bilden von Zügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
| 8 | ||
11 | Prüfen von Wagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
| 12 | ||
12 | Prüfen von Bremsen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
| 10 | ||
13 | Aufsicht am Zug (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) |
| 6 | ||
14 | Leiten des Fahrdienstes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
| 8 | ||
15 | Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) |
| 12*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.
II. Fachrichtung Fahrweg | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Verständigungen durchführen | 4 | ||||
b) | Fahrwege einstellen | |||||||
c) | Zustimmungen erteilen | |||||||
2 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, insbesondere Zugmeldeverfahren, durchführen | 16 | ||||
b) | Fahrwege einstellen und sichern | |||||||
c) | Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen | |||||||
d) | fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen wahrnehmen | |||||||
3 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung durchführen | 12 | ||||
b) | Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durchführen | |||||||
c) | Bahnhofsgleise sperren | |||||||
d) | Fahren auf Sicht anordnen | |||||||
e) | Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen | |||||||
f) | Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbesondere | |||||||
aa) | bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis, | |||||||
bb) | beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen, | |||||||
cc) | beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen, | |||||||
dd) | bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und | |||||||
ee) | beim Zurücksetzen von Zügen | |||||||
4 | Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten | 12 | ||||
b) | Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten durchführen, insbesondere | |||||||
aa) | an Signalen, Weichen und Gleissperren, | |||||||
bb) | an Einrichtungen von Bahnhofsund Streckenblöcken, | |||||||
cc) | an Gleisfreimeldeanlagen, | |||||||
dd) | am Oberbau, | |||||||
ee) | an Oberleitungen oder Stromschienen, | |||||||
ff) | an Zugbeeinflussungsanlagen und | |||||||
gg) | an technischen Bahnübergangssicherungen | |||||||
5 | Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, insbesondere | 8 | ||||
aa) | Nothalte veranlassen, | |||||||
bb) | Gleissperrungen vornehmen, | |||||||
cc) | Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen | |||||||
dd) | Absperrungen veranlassen und | |||||||
ee) | Notrufe absetzen | |||||||
b) | Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen | |||||||
c) | externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen | |||||||
III. Fachrichtung Lokführer und Transport | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr | |||||
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1 | Prüfen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen | 12 | ||||
b) | Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere | |||||||
aa) | Antrieb, | |||||||
bb) | Laufwerk, | |||||||
cc) | Untergestell, | |||||||
dd) | Zug- und Stoßeinrichtungen | |||||||
ee) | Bremsen sowie | |||||||
ff) | Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen | |||||||
auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen | ||||||||
c) | Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funktionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne anwenden | |||||||
d) | Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen | |||||||
e) | Triebfahrzeuge warten und pflegen | |||||||
2 | Bedienen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten | 16 | ||||
b) | Sicherheitseinrichtungen bedienen | |||||||
c) | Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeugen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungseinrichtungen auswerten | |||||||
d) | Kommunikationseinrichtungen nutzen | |||||||
e) | Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden | |||||||
f) | ortsfeste Anlagen bedienen | |||||||
3 | Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Zug- und Rangierfahrten durchführen | 12 | ||||
b) | Fahrwege beobachten | |||||||
c) | Fahrpläne anwenden | |||||||
d) | Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven beschreiben | |||||||
e) | Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden | |||||||
4 | Durchführen von Fahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten | 12 | ||||
b) | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesondere Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise abriegeln, gefährdete Züge anhalten | |||||||
c) | Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs, treffen |