Gesetz - EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.