Gesetz - EG-FGV
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.