Gesetz - RiRegDG
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz - RiRegDG
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

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