Gesetz - RiRegDG
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz - RiRegDG
§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.