Gesetz - ElektroGKostV
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV
§ 5 Übergangsvorschriften
Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.