Gesetz - ELFG
Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG
§ 6 Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:
1.
Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro übersteigen;
2.
Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.

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