Gesetz - EMASPrivilegV
EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV
§ 8 Verlängerung von Messintervallen
Die zuständige Behörde soll die Messintervalle von Messungen an EMAS-Anlagen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung um jeweils ein Jahr verlängern.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet